Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Standaufbau und Verkaufszeiten

  1. Der Aufbau ist am Veranstaltungstag i. d. R. ab 7:00 Uhr möglich.
  2. Der Anbieter muss am Veranstaltungstag spätestens um 8:00 Uhr am Veranstaltungsort eintreffen, danach ist die Reservierung des Standplatzes nicht mehr gewährleistet. Die Zahlungspflicht bleibt unberührt. 
  3. Jeweils der erste und letzte Platz einer Reihe sind Eckplätze. Ein Eckplatz berechtigt den Anbieter nicht, seinen Stand über die eingezeichnete Fläche hinaus aufzubauen. Jeder zusätzlich aufgebaute Meter wird vor Ort in Rechnung gestellt und kassiert.
  4. Fahrzeuge müssen grundsätzlich außerhalb der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, Ausnahmen werden bekanntgegeben. Für Be- und Entladevorgänge darf die Veranstaltungsfläche in Schrittgeschwindigkeit befahren werden.
  5. I. d. R. werden technische Serviceleistungen (WC, Strom) nur während der genannten Verkaufszeiten zur Verfügung gestellt.


 

§ 2 Reinigungskaution

  1. Der Anbieter ist verpflichtet, seinen Standplatz sauber zu halten. Dazu gehören das mitnehmen des an seinem Stand angefallenen Abfalls und die ordnungsgemäße Entsorgung an entsprechend dafür vorgesehenen Stellen. Die bei Buchung vom Veranstalter erhobene Reinigungskaution wird bei ordnungsgemäßem Verlassen des Standplatzes am selben Tag zurück erstattet.


 

§ 3 Absage

  1. Alle privaten Händler können vertraglich vereinbarte Termine ohne Angabe von Gründen bis 14 Tage vor der Veranstaltung kündigen. Absagen sind nur über das Kontaktformular oder per e-Mail an info@dpevent.de möglich. 
  2. Bereits gezahlte Standmieten werden gutgeschrieben und mit einer der nächsten Buchungen verrechnet. Erstattungen von Standgebühren sind ausgeschlossen.
  3. Für gewerbliche Anbieter fallen wie folgt Kosten an: 
  • bis zu 42 Tage vor einem Markttermin 25 % 
  • bis zu 28 Tage vor einem Markttermin 50 % 
  • bis zu 14 Tage vor einem Markttermin 75 %
  • weniger als 14 Tage vor einem Markttermin 100 % Bearbeitungsgebühr auf die Standmiete
     
     

§ 4 Zahlung

  1. Die Zahlungsfrist beträgt 7 Tage ab Rechnungsdatum. 
  2. Aus organisatorischen Gründen sind Zahlungen vor Ort am Veranstaltungstag nur nach vorheriger Absprache möglich.
  3. Ausnahme von 4.2.: bei kurzfristigen Buchungen innerhalb 7 Tagen vor Veranstaltungstermin kann die Zahlung vor Ort am Veranstaltungstag erfolgen.


 

§ 5 Falsche Buchungsangaben

  1. Die vom Anbieter gemachten Angaben über Größe und Sortiment des Standes sind Grundlage der Buchungsbestätigung. Sollten bei Überprüfung Abweichungen festgestellt werden, so können vom Ordnungspersonal jederzeit nachträglich Gebühren erhoben werden. 


 

§ 6 Behördliche Genehmigungen

  1. Dem Anbieter ist bekannt, daß er selbst für die Einholung der für den Bereich seines Geschäftes auf den Marktveranstaltungen notwendigen behördlichen Genehmigungen Sorge zu tragen hat (§ 12 Gaststättengesetz)

  

 

§ 7 Bekanntgabe der Firma und Preisauszeichnung

  1. Der Anbieter verpflichtet sich, den Namen seines Unternehmens mit vollständiger und rechtsgültigen Bezeichnung sowie der zum Zeitpunkt der Marktteilnahme aktuellen Anschrift deutlich sichtbar an seinem Geschäft anzubringen. Sämtliche Leistungen und Waren sind produktbezogen mit Preisschildern zu versehen.


 

§ 8 Konkurrenzausschluss

  1. Ein Konkurrenzausschluss gilt als nicht vereinbart, sofern nicht schriftlich zugesichert.


 

§ 9 Ausschank/Verkauf von (nicht) alkoholischen Getränken 

  1. Soweit nicht vertraglich vereinbart, ist der Ausschank und Verkauf von Getränken, egal welcher Art, ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn der Anbieter hiergegen verstößt, erkennt er bei Mißachtung dieses Vertragsbestandteils folgende Vertragsstrafen an:
  • bei einmaliger Mißachtung 500,00 €
  • im Wiederholungsfall 750,00 € 
  • weiterhin kann der Veranstalter von seinem Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund Gebrauch machen


 

§ 10 Begriffsdefinition

  1. Unter alkoholischen Getränken im Sinne des § 9 verstehen Anbieter und Veranstalter Getränke, unabhängig von der Ausschanktemperatur, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,1 vol. %.
  2. Unter Erfrischungsgetränke verstehen Anbieter und Veranstalter Gertränke mit mit einem Alkoholgehalt unter 0,1 vol. %.


 

§ 11 Stromversorgung

  1. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung aller Anbieterinteressen ist der Veranstalter bereit, Strom gegen Berechnung während der Verkaufszeiten zur Verfügung zu stellen. Der Betrieb von eigenen Stromaggregaten oder Batterieladegeräten ist nicht gestattet.
  2. Der Anbieter hat dafür Sorge zu tragen, daß seine Elektrogeräte in einwandfreiem Zustand sind. Folgeschäden, die durch defekte Geräte verursacht werden, werden in Rechnung gestellt. Bei wiederholtem Auftreten von Schäden aufgrund defekter Geräte seitens des Anbieters behält sich der Veranstalter das Recht der fristlosen Kündigung vor. Kabeltrommeln mit ausreichender Länge sind vom Teilnehmer mitzubringen.
  3. Kabel u. ä. sind durch geeignete rutschfeste Matten abzudecken.
  4. Es wird keine Haftung für defekte Geräte, Kabel oder sonstige Schäden durch Nutzung unserer Stromanschlüsse übernommen.


 

§ 12 Ausfall/Betriebsunmöglichkeit der Versorgungsanschlüsse

  1. Der Anbieter erkennt an, daß der Veranstalter für den Ausfall oder die Betriebsunmöglichkeit von Versorgungsanschlüssen (elektrische Anschlüsse) nicht haftbar ist. Bei Störungen im vorgenannten Sinne haftet der Veranstalter nicht für Mieter oder Geschäftsausfall. 
  2. Ausgeschlossen hiervon ist die Haftung des Veranstalters für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen.


 

§ 13 Standplatzwünsche

  1. Es besteht seitens des Anbieters kein Rechtsanspruch auf einen besonderen Standplatz. Halten Mitarbeiter des Veranstalters auch über mehrere Veranstaltungen hinweg stets den gleichen Standplatz frei, so handelt es sich hierbei um eine Gefälligkeit. Hieraus kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. 
  2. Standplatzwünsche können ausschließlich schriftlich und nur durch rechtsgültige Zeichnung seitens des Veranstalters oder eines Vertreters des Veranstalters zugesichert werden.


 

§ 14 Anordnungen und Freihaltung von Rettungswegen

  1. Der Anbieter ist verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen des Veranstalters oder dessen Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten. 
  2. Weiterhin ist er verpflichtet, Notausgänge, Ein- und Ausgänge, Rettungswege, Feuerlöscheinrichtungen, Hydranten, Kanaldeckel, Energieversorgungseinrichtungen etc. freizuhalten. 
  3. Der Anbieter muß dafür sorgen, daß von seinem Geschäft keine Behinderungen oder Gefährdungen ausgehen.


 

§ 15 Haftung für Schäden

  1. Der Anbieter haftet für sämtliche Schäden, die durch den Betrieb seines Geschäftes entstehen oder auf ihn zurückzuführen sind. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden seiner Erfüllungsgehilfen, auch wenn sie nicht im Interesse der Firma des Anbieters handeln. Die gesamtschuldnerische Haftung in diesem Fall gilt als anerkannt.
  2. Jeder Teilnehmer und Besucher betritt das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr. 


 

§ 15 Bereithaltung von Feuerlöscheinrichtungen

  1. Alle Anbieter von Speisen und/oder Getränken, die die Speisen und/oder Getränke erhitzen, erwärmen oder warmhalten und dies durch Gerätschaften erreichen, die durch Strom, Gas oder andere brennbare Gemische betrieben werden, müssen mindestens einen Feuerlöscher der Klasse PG 6 bereithalten.


 

§ 16 Betriebliche Haftpflichtversicherung

  1. Alle unter § 15 fallende Anbieter verpflichten sich, einen Nachweis über das Bestehen einer Betrieblichen Haftpflichtversicherung zu erbringen.


 

§ 17 Reinhaltung des Standplatzes

  1. Alle unter § 15 fallende Anbieter haben dafür Sorge zu tragen, daß Abfallbehälter in unmittelbarer Nähe seines Standes aufgestellt werden. 
  2. Abfallbehälter müssen gut zugänglich sein, über eine ausreichend große Öffnung verfügen und regelmäßig entleert werden. 
  3. Jeglicher Abfall ist am Ende der Veranstaltung mitzunehmen. Anfallender Beseitigungs- und Entsorgungsaufwand wird gesondert berechnet.
  4. Sämtliche umweltschädliche Stoffe dürfen nicht in die Kanalisation oder offene Gewässer gebracht werden.


 

§ 18 Ausfall, Verlegung  und Verbindlichkeit von Terminen

  1. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für den Ausfall von Veranstaltungen. Der Veranstalter haftet nur bei grob fahrlässigen Handlungen oder durch Vorsatz herbei geführte Schäden. 
  2. Für Ausfälle oder Verlegungen von Veranstaltungen können keine Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter geltend gemacht machen.
  3. Im Hinblick auf die gebuchte/n Veranstaltung/en hat der Veranstalter keine zugesicherte Eigenschaft garantiert. 
  4. Bei vorzeitiger Beendigung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung etc.) oder zur Sicherheit der Teilnehmer erfolgt keine Erstattung der Standgebühren.


 

§ 19 Umbuchung oder Anbieten von Ersatzterminen 

  1. Der Veranstalter kann dem Anbieter auch kurzfristig bereits zugesagte Termine verlegen und einen Alternativtermin innerhalb von sechs Wochen nach dem zunächst gebuchten Termin anbieten. Verzichtet der Anbieter dann auf die Wahrnehmung des Termins, so hat der Anbieter Anspruch auf Erstattung des bereits entrichteten Mietzinses.


  

§ 20 Nebenabreden

  1. Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Diese müssen rechtsgültig von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein.


 

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